VERZICHT AUF DIE STAATSBÜRGERSCHAFT VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Die Einreichung eines Antrags auf Verzicht auf die Staatsbürgerschaft von Bosnien
und Herzegowina ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Termine können telefonisch unter: +43 (0) 1 811 85 34 oder per E-Mail an:

najava.konzularno@bhbotschaft.at vereinbart werden.

Damit ein Antrag auf Beendigung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und
Herzegowina durch Verzicht entgegengenommen werden kann, sind folgende
Unterlagen erforderlich:

  1. Erklärung über den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft von Bosnien und
    Herzegowina (wird in der Botschaft erstellt, unterschrieben und beglaubigt);
  2. Geburtsurkunde aus Bosnien und Herzegowina mit eingetragener einheitlicher
    Personenkennzahl (JMB), nicht älter als sechs Monate. Für alle Antragsteller
    vorzulegen (Original + Kopie);
  3. Falls der Antragsteller verheiratet ist: Heiratsurkunde aus Bosnien und
    Herzegowina mit eingetragener einheitlicher Personenkennzahl (JMB), nicht
    älter als sechs Monate (Original + Kopie);
  4. Scheidungsurteil aus Bosnien und Herzegowina für Personen, deren Ehe
    geschieden wurde. Wurde die Ehe im Ausland geschieden, muss die
    ausländische Entscheidung vom zuständigen Gericht in Bosnien und
    Herzegowina anerkannt werden (Original + Kopie);
  5. Staatsbürgerschaftsnachweis von Bosnien und Herzegowina mit
    eingetragener einheitlicher Personenkennzahl (JMB), nicht älter als sechs
    Monate. Für alle Antragsteller vorzulegen (Original + Kopie);
  6. Personalausweis von Bosnien und Herzegowina. Falls keine gültige
    Identitätskarte vorhanden ist, ist eine Bescheinigung aus Bosnien und
    Herzegowina über den Nichtbesitz vorzulegen. Diese darf nicht älter als sechs
    Monate sein (Original + Kopie);
    Die oben genannten Dokumente werden ausschließlich bei den zuständigen
    Standesämtern bzw. am letzten Wohnort in Bosnien und Herzegowina ausgestellt
    und müssen in einer der Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina vorliegen.
    Eine Übersetzung ins Deutsche sowie eine zusätzliche Beglaubigung dieser
    Dokumente ist nicht erforderlich.
  7. Zusicherung/Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der
    Republik Österreich, im Original auf Deutsch, mit Unterschrift der zuständigen
    Person und Stempel der zuständigen österreichischen Behörde. Elektronisch
    ausgestellte Dokumente werden nicht akzeptiert (Original + Kopie);
    Die Zusicherung/Entscheidung muss in eine der Amtssprachen von Bosnien und
    Herzegowina übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einem gerichtlich
    beeideten Übersetzer unterschrieben und beglaubigt sein und ist ebenfalls im
    Original und in Kopie vorzulegen.
  8. Meldebestätigung in der Republik Österreich (Meldezettel), auf Deutsch, mit
    Unterschrift der zuständigen Person und Stempel der Behörde. Die
    Bestätigung darf nicht älter als sechs Monate sein und ist im Original und in
    Kopie vorzulegen. Elektronisch ausgestellte Meldezettel werden nicht
    akzeptiert.
    Die Meldebestätigung muss von einem gerichtlich beeideten Übersetzer in eine der
    Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina übersetzt werden. Übersetzung im
    Original und in Kopie beilegen.
  9. Gültiger Reisepass von Bosnien und Herzegowina – Original zur Einsicht +
    Kopie. Falls die Person einen Reisepass eines anderen Staates besitzt und
    keinen bosnisch-herzegowinischen Reisepass hat, ist der ausländische
    Reisepass im Original zur Einsicht + Kopie vorzulegen sowie eine
    Bescheinigung aus Bosnien und Herzegowina über den Nichtbesitz eines
    gültigen Reisepasses, nicht älter als sechs Monate (Original + Kopie).
    VERZICHT AUF DIE STAATSBÜRGERSCHAFT VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

FÜR MINDERJÄHRIGE KINDER

Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Bosnien und Herzegowina verliert ein
minderjähriges Kind, das im Ausland lebt und die Staatsbürgerschaft eines anderen
Staates besitzt oder diese zugesichert bekommen hat, die Staatsbürgerschaft von
Bosnien und Herzegowina durch Verzicht in folgenden Fällen:

  1. auf Antrag beider Elternteile, deren Staatsbürgerschaft durch Verzicht beendet
    wurde,
  2. auf Antrag eines Elternteils, dessen Staatsbürgerschaft beendet wurde, mit
    Zustimmung des anderen Elternteils, der Staatsbürger von Bosnien und
    Herzegowina ist,
  3. auf Antrag eines Elternteils, dessen Staatsbürgerschaft beendet wurde, wenn
    der andere Elternteil verstorben ist, das Sorgerecht verloren hat oder
    Ausländer bzw. staatenlos ist,
  4. auf Antrag des Adoptivelternteils, wenn dessen Staatsbürgerschaft beendet
    wurde und es sich um eine Volladoption handelt.
    Die Erklärung über den Verzicht für ein minderjähriges Kind wird von beiden
    Elternteilen oder von einem Elternteil (in den unter Punkt 3 genannten Fällen)
    unterschrieben. Für jedes Kind ist eine separate Erklärung erforderlich. Ist das Kind
    älter als 14 Jahre, ist zusätzlich seine Zustimmung sowie seine Unterschrift
    erforderlich.

KOSTEN DES VERFAHRENS

Die Gesamtkosten sind bei Antragstellung in der Botschaft ausschließlich
bargeldlos mit Bankkarte zu entrichten. Barzahlung ist nicht möglich.
Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Konsulargebühr in Höhe von 250,00
Euro

und einer Verwaltungsgebühr für den Bescheid über Verzicht auf die
Staatsbürgerschaft, ausgestellt vom Ministerium für zivile Angelegenheiten von
Bosnien und Herzegowina, in Höhe von 410,00 Euro.
Für jede unterzeichnete Verzichtserklärung wird eine Konsulargebühr von 250,00
Euro erhoben. Für Mitglieder der engeren Familie (Eltern und minderjährige Kinder
oder ein Elternteil mit minderjährigen Kindern) wird eine einmalige
Verwaltungsgebühr in Höhe von 410,00 Euro berechnet.