VERZICHT AUF DIE STAATSBÜRGERSCHAFT VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA
Die Einreichung eines Antrags auf Verzicht auf die Staatsbürgerschaft von Bosnien
und Herzegowina ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Termine können telefonisch unter: +43 (0) 1 811 85 34 oder per E-Mail an:
najava.konzularno@bhbotschaft.at vereinbart werden.
Damit ein Antrag auf Beendigung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und
Herzegowina durch Verzicht entgegengenommen werden kann, sind folgende
Unterlagen erforderlich:
- Erklärung über den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft von Bosnien und
Herzegowina (wird in der Botschaft erstellt, unterschrieben und beglaubigt); - Geburtsurkunde aus Bosnien und Herzegowina mit eingetragener einheitlicher
Personenkennzahl (JMB), nicht älter als sechs Monate. Für alle Antragsteller
vorzulegen (Original + Kopie); - Falls der Antragsteller verheiratet ist: Heiratsurkunde aus Bosnien und
Herzegowina mit eingetragener einheitlicher Personenkennzahl (JMB), nicht
älter als sechs Monate (Original + Kopie); - Scheidungsurteil aus Bosnien und Herzegowina für Personen, deren Ehe
geschieden wurde. Wurde die Ehe im Ausland geschieden, muss die
ausländische Entscheidung vom zuständigen Gericht in Bosnien und
Herzegowina anerkannt werden (Original + Kopie); - Staatsbürgerschaftsnachweis von Bosnien und Herzegowina mit
eingetragener einheitlicher Personenkennzahl (JMB), nicht älter als sechs
Monate. Für alle Antragsteller vorzulegen (Original + Kopie); - Personalausweis von Bosnien und Herzegowina. Falls keine gültige
Identitätskarte vorhanden ist, ist eine Bescheinigung aus Bosnien und
Herzegowina über den Nichtbesitz vorzulegen. Diese darf nicht älter als sechs
Monate sein (Original + Kopie);
Die oben genannten Dokumente werden ausschließlich bei den zuständigen
Standesämtern bzw. am letzten Wohnort in Bosnien und Herzegowina ausgestellt
und müssen in einer der Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina vorliegen.
Eine Übersetzung ins Deutsche sowie eine zusätzliche Beglaubigung dieser
Dokumente ist nicht erforderlich. - Zusicherung/Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft der
Republik Österreich, im Original auf Deutsch, mit Unterschrift der zuständigen
Person und Stempel der zuständigen österreichischen Behörde. Elektronisch
ausgestellte Dokumente werden nicht akzeptiert (Original + Kopie);
Die Zusicherung/Entscheidung muss in eine der Amtssprachen von Bosnien und
Herzegowina übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einem gerichtlich
beeideten Übersetzer unterschrieben und beglaubigt sein und ist ebenfalls im
Original und in Kopie vorzulegen. - Meldebestätigung in der Republik Österreich (Meldezettel), auf Deutsch, mit
Unterschrift der zuständigen Person und Stempel der Behörde. Die
Bestätigung darf nicht älter als sechs Monate sein und ist im Original und in
Kopie vorzulegen. Elektronisch ausgestellte Meldezettel werden nicht
akzeptiert.
Die Meldebestätigung muss von einem gerichtlich beeideten Übersetzer in eine der
Amtssprachen von Bosnien und Herzegowina übersetzt werden. Übersetzung im
Original und in Kopie beilegen. - Gültiger Reisepass von Bosnien und Herzegowina – Original zur Einsicht +
Kopie. Falls die Person einen Reisepass eines anderen Staates besitzt und
keinen bosnisch-herzegowinischen Reisepass hat, ist der ausländische
Reisepass im Original zur Einsicht + Kopie vorzulegen sowie eine
Bescheinigung aus Bosnien und Herzegowina über den Nichtbesitz eines
gültigen Reisepasses, nicht älter als sechs Monate (Original + Kopie).
VERZICHT AUF DIE STAATSBÜRGERSCHAFT VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA
FÜR MINDERJÄHRIGE KINDER
Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von Bosnien und Herzegowina verliert ein
minderjähriges Kind, das im Ausland lebt und die Staatsbürgerschaft eines anderen
Staates besitzt oder diese zugesichert bekommen hat, die Staatsbürgerschaft von
Bosnien und Herzegowina durch Verzicht in folgenden Fällen:
- auf Antrag beider Elternteile, deren Staatsbürgerschaft durch Verzicht beendet
wurde, - auf Antrag eines Elternteils, dessen Staatsbürgerschaft beendet wurde, mit
Zustimmung des anderen Elternteils, der Staatsbürger von Bosnien und
Herzegowina ist, - auf Antrag eines Elternteils, dessen Staatsbürgerschaft beendet wurde, wenn
der andere Elternteil verstorben ist, das Sorgerecht verloren hat oder
Ausländer bzw. staatenlos ist, - auf Antrag des Adoptivelternteils, wenn dessen Staatsbürgerschaft beendet
wurde und es sich um eine Volladoption handelt.
Die Erklärung über den Verzicht für ein minderjähriges Kind wird von beiden
Elternteilen oder von einem Elternteil (in den unter Punkt 3 genannten Fällen)
unterschrieben. Für jedes Kind ist eine separate Erklärung erforderlich. Ist das Kind
älter als 14 Jahre, ist zusätzlich seine Zustimmung sowie seine Unterschrift
erforderlich.
KOSTEN DES VERFAHRENS
Die Gesamtkosten sind bei Antragstellung in der Botschaft ausschließlich
bargeldlos mit Bankkarte zu entrichten. Barzahlung ist nicht möglich.
Die Kosten setzen sich zusammen aus einer Konsulargebühr in Höhe von 250,00
Euro
und einer Verwaltungsgebühr für den Bescheid über Verzicht auf die
Staatsbürgerschaft, ausgestellt vom Ministerium für zivile Angelegenheiten von
Bosnien und Herzegowina, in Höhe von 410,00 Euro.
Für jede unterzeichnete Verzichtserklärung wird eine Konsulargebühr von 250,00
Euro erhoben. Für Mitglieder der engeren Familie (Eltern und minderjährige Kinder
oder ein Elternteil mit minderjährigen Kindern) wird eine einmalige
Verwaltungsgebühr in Höhe von 410,00 Euro berechnet.