Einreise in Bosnien und Herzegowina für ausländischer Staatsbürger und Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft

Nach dem Beschluss des Ministerrates von Bosnien und Herzegowina dürfen ab dem 1. Juni Bürger der Nachbarländer Montenegro, der Republik Kroatien und der Republik Serbien einreisen, und Bürger dieser Länder können mit einem Reisepass oder Personalausweis nach Bosnien und Herzegowina einreisen in Bosnien und Herzegowina während des Einreiseverbots gilt es weiterhin für Bürger anderer Länder. In Bosnien und Herzegowina wurden nach der Einreise obligatorische Selbstisolierungs- und Quarantänemaßnahmen abgeschafft.


Bürger von Bosnien und Herzegowina mit doppelter Staatsbürgerschaft können mit einem von der zuständigen Behörde von Bosnien und Herzegowina ausgestellten Personalausweis nach Bosnien und Herzegowina, einreisen.

Durch die Änderung des Beschlusses des Ministerrates wurde ab dem 2. Juni für minderjährigen ausländischer Staatsbürger, welche in begleitung sind von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten, welche die Bürger von Bosnien und Herzegowina sind, sowie für  ausländischer Staatsbürger, dessen Ehepartner ein Bürger von Bosnien und Herzegowina ist, die Einreise nach Bosnien und Herzegowina erlaubt.


Ausländischer Staatsbürger, die auf dem Weg sind, um in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückzukehren, ohne sich in Bosnien und Herzegowina aufzuhalten, sowie ausländischer Staatsbürger, die eine vom Ministerrat von Bosnien und Herzegowina ausgestellte Sondergenehmigung für die Einreise, den Aufenthalt oder den Transit durch Bosnien und Herzegowina haben, können durch Bosnien und Herzegowina reisen bzw. transitieren.


Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina verabschiedete auf Vorschlag des Sicherheitsministeriums von Bosnien und Herzegowina einen Beschluss über Änderungen des Beschlusses über die Verschreibung zusätzlicher Bedingungen für die Einreise von ausländischer Staatsbürger nach Bosnien und Herzegowina, die es Geschäftsleuten ermöglichen (auf Einladung einer juristischen Person aus Bosnien und Herzegowina) und eine Bescheinigung über einen negativen Test für das SARS-CoV-2-Virus (nicht älter als 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise) besitzen nach Bosnien und Herzegowina einzureisen, sowie für die Einreise die Familien des Verstorbenen für die Teilnahme an der Beerdigung unter bestimmten Bedingungen. Ausländer und nahe Familienangehörige  des Verstorbenen (Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwister) dürfen für die Beerdigung maximal 72 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise, ohne die mögliche Zeit der Isolation zu berücksichtigen. vorausgesetzt, sie besitzen Beweise für Tod und Verwandtschaft mit dem Verstorbenen, nach Bosnien und Herzegowina einreisen.


Gemäß Artikel 25a des Gesetzes über Reisedokumente von Bosnien und Herzegowina hat der zuständige Grenzbeamte in Bosnien und Herzegowina die gesetzliche Möglichkeit, eine Geldbuße in Höhe von 100 bis 400 km für das Überqueren der Grenze mit Reisedokumenten, die nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, zu erheben.

Es wird empfolen, die Entwicklung der Situation zu überwachen und die Empfehlungen der zuständigen Institutionen von Bosnien und Herzegowina einzuhalten:


– Institut für öffentliche Gesundheit der Föderation Bosnien und Herzegowina
www.zzjzfbih.ba

-Institut für öffentliche Gesundheit der Republik Srpska

www.phi.rs.ba.

VOR DER GEPLANTEN REISE WERDEN VORSICHT UND DETAILLIERTE INFORMATIONEN EMPFOHLEN

Weitere Informationen zur Einreise in die Republik Österreich finden Sie auf der Website der Botschaft der Republik Österreich in Bosnien und Herzegowina:

https://www.bmeia.gv.at/bs/austrijska-ambasada-sarajevo/

Gemäß Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres Personen, die für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in Österreich nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie jene, die visumpflichtig sind und zu Beginn der COVID-19 Krise im Besitz eines gültigen Visums waren, entweder Österreich verlassen oder ihren Aufenthalt bei der jeweils zuständigen Landespolizeidirektion regeln müssen. Wenn eine Regelung durch die Behörde nicht möglich ist (beispielsweise wegen Sperre des Parteienverkehrs) wird zugesichert, dass es zu keinen Strafverfahren kommt und die verspätete Ausreise auch keine negativen Folgen für die allfällige Ausstellung eines neuen Visums mit sich bringt. Sobald es die Situation wieder erlaubt, ist jedenfalls die Ausreise vorzunehmen. 

Mehr Information: www.bmi.gv.at/niederlassung